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Satzung BvB-Freunde Hessisch Lichtenau 2005

Präambel zur

Satzung des Borussia Dortmund Fan-Clubs

"BvB - Freunde Hessisch Lichtenau 2005"

Der Fan-Club wurde gegründet, um die enge Verbundenheit der Mitglieder zum Bv Borussia 09 e. V. Dortmund nicht nur durch Fahrten zu den Spielen des BvB zu demonstrieren, sondern möchte die Verbindung durch z. B. Kontaktieren anderer Fan-Clubs und besondere Aktivitäten des eigenen Fan-Clubs vertiefen. Alle Mitglieder des Fan-Clubs sind treue Anhänger des BvB und wollen durch einwandfreies Auftreten in der Öffentlichkeit helfen, den guten Ruf des BVB und seiner Fan weiter zu steigern und zu festigen.

Das Logo des Fan-Clubs soll zum einen die Verbundenheit zum Bv Borussia 09 e. V. Dortmund, als auch die Herkunft des Fan-Clubs durch Angabe des Namens der Stadt, bzw. des Löwen aus dem Wappen der Stadt Hessisch Lichtenau symbolisieren.

Das Gründungsdatum: 24.08.2005, 19:09 Uhr

Gründungsort: Hessisch Lichtenau

Gründungsgaststätte: Ratskeller

Gründungsmitglieder:

In alphabetischer Reihenfolge

  1. Anne
  2. Klaus
  3. Timo
  4. Uwe

 

Satzung des Borussia Dortmund Fan-Clubs

"BvB - Freunde Hessisch Lichtenau 2005"

§ 1 Name und Sitz des Fan-Clubs, Geschäftsjahr

1. Der Fan-Club trägt den Namen "BvB - Freunde Hessisch Lichtenau 2005"  (nachstehend Fan-Club genannt).

2. Der Sitz des Fan-Clubs ist Hessisch Lichtenau und hat die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Fan-Clubs

1. Die Mitglieder des Fan-Clubs sind treue Anhänger des Bv Borussia 09 e. V. Dortmund. Sie unterstützen dessen Aktivitäten und nehmen daran teil. Der gute Ruf des BvB und seiner Fans soll durch ordentliches Auftreten gepflegt und durch eigene sowie gemeinsame Aktivitäten unterstützt werden. Daher distanzieren sich die Mitglieder ausdrücklich von jeder Art der Gewaltanwendung und Diskriminierung.

2. Die unter § 2 Abs. 1 genannten Ziele sollen mit Hilfe folgender Aktivitäten umgesetzt werden:

    1. Kontaktieren anderer Fan-Clubs des BvB
    2. Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen
    3. Eigene Unternehmungen und Geselligkeiten
    4. Teilnahme am regelmäßigen Fan-Clubleben

3 § Mitgliedschaft

1. Bedingungen der Mitgliedschaft im Fan-Club sind:

a.     Das Anerkennen der Fan-Club-Satzung

b.     

1. Antragstellung beim Vorstand des Fan-Clubs, der vorläufig über               den Antrag entscheidet, die Abstimmung des Vorstandes muß                 einstimmig erfolgen

2. Nach einem viertel Jahr nach Aufnahme des neuen Mitgliedes, erfolgt eine Abstimmung im Mailverfahren aller Mitglieder, mit einfacher Mehrheit, über die weitere vorläufige Aufnahme

c.      Über die endgültige Mitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit

d.     Minderjährige benötigen das Einverständnis mindestens eines Erziehungsberechtigten

e.     Die Anzahl der Mitglieder ist auf 20 (voller Mitgliedsbeitrag) begrenzt

f.       Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis

g.     Bei Eintritt in den Fan-Club werden 5,00 € Aufnahmegebühren fällig

h)      Mitglieder zahlen monatlich 6,00 € Mitgliedsbeitrag. Ehepartner/Ehepartnerin, oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährten/innen zahlen 1,00 €. Völlige Beitragsfreiheit gilt für die in der Ehe/Gemeinschaft lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

i.        Eine Halbierung des Mitgliedsbeitrages wird für Schüler, Azubis, Studenten und Rentner gewehrt

j       Der jeweilige Mitgliedsbeitrag ist im Voraus, jeweils zum ersten eines Monats,  auf das Fan-Club-Konto einzuzahlen

k.   Auf einstimmigen Beschluss kann die Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verleihen

2. Kündigung der Mitgliedschaft,

    1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod 
    2. des Mitgliedes

    3. Das Mitglied kann seinen Austritt jederzeit schriftlich beim Vorstand erklären
    4. Bei Verstoß gegen die Satzungen oder schadhaften Verhalten gegenüber dem Fan-Club, kann der Vorstand dem Mitglied die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Beschluss des Vorstandes muß einstimmig erfolgen.
    5. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Rechte auf im Voraus gezahlte Beiträge

§ 4 Organe des Fan-Clubs

1. Die Organe des Fan-Clubs sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Der Kassenprüfer

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich, innerhalb des ersten Quartals nach Ablauf des Geschäftsjahres, muss die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen werden. Den Termin legt der Vorstand fest.

2. Der Vorstand hat die Mitglieder 2 Wochen zuvor schriftlich zu Informieren und die Tagesordnungspunkte mitzuteilen. Durch Antrag an den Vorstand kann jedes Mitglied die Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes verlangen.

3. Die wichtigsten Aufgaben der ordentliche Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes (inkl.
    2. Kassenbericht)

    3. Die Entlastung des Vorstandes
    4. Die Wahl des Vorstandes
    5. Die Wahl eines Kassenprüfers (kann nicht Mitglied des Vorstandes sein)
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Festsetzung der Verwendung des Fan-Club-Vermögens
    8. Beschluss über die Auflösung des Fan-Clubs mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen mit Angabe der Tagesordnungspunkte muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangen. 

5. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung besteht unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitgliedern. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen.

7. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

8. Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist die Einsicht in das Protokoll zu ermöglichen.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand leitet und vertritt die Interessen des Fan-Clubs, er besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. zwei Beisitzern
2. Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

3. Sämtliche Vorstandsmitglieder haben Bankvollmacht über das Bankkonto des Fan-Clubs.

4. Dem Vorstand müssen mindestens zwei Gründungsmitglieder angehören.

5. Der Vorstand wird in jedem ungeraden Jahr durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, wird vom Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied gewählt.

6. Alle in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind reihum von einem Vorstandsmitglied zu protokollieren. Vorstandssitzungen sind mindestens vierteljährlich durchzuführen.

§ 7 Aufgaben des Kassenprüfers

1. Der in jedem ungeraden Jahr durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer prüft am Ende des Geschäftsjahres das Vermögen des Fan-Clubs auf dessen Bestand und Korrektheit. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.

§ 8 Auflösung des Fan-Clubs

1. Gründe zur Auflösung des Fan-Clubs sind:
    1. Wenn die Anzahl der Mitglieder von fünf unterschritten wird
    2. Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen hat
    3. Wenn der BV Borussia 09 e.V. Dortmund aufgelöst wird
2. Bei Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vermögen des Fan-Clubs mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Geltungsdauer der Satzung

1. Die Satzung ist unbefristet gültig. Änderungen beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 6 .

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

1. Die am 18.08.2012 beschlossen Satzungsänderungen treten mit dem 19.08.2011 in Kraft. Die bis dahin geltende Satzung des Fan-Clubs vom 20.03.2011, verliert ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

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