Satzung
BvB-Freunde Hessisch Lichtenau 2005 |
Präambel zur
Satzung des Borussia Dortmund Fan-Clubs
"BvB - Freunde Hessisch Lichtenau 2005"
Der Fan-Club wurde gegründet, um
die enge Verbundenheit der Mitglieder zum Bv Borussia 09 e. V. Dortmund nicht nur durch
Fahrten zu den Spielen des BvB zu demonstrieren,
sondern möchte die Verbindung durch z. B. Kontaktieren anderer
Fan-Clubs und besondere Aktivitäten des eigenen
Fan-Clubs vertiefen. Alle Mitglieder des
Fan-Clubs sind treue Anhänger des BvB und wollen durch
einwandfreies Auftreten in der Öffentlichkeit helfen, den guten Ruf
des BVB und seiner Fan weiter zu steigern und zu festigen.
Das Logo des Fan-Clubs soll zum einen die
Verbundenheit zum Bv Borussia 09 e. V. Dortmund,
als auch die Herkunft des Fan-Clubs durch Angabe des Namens der
Stadt, bzw. des Löwen aus dem Wappen der Stadt Hessisch Lichtenau
symbolisieren.
Das Gründungsdatum: 24.08.2005, 19:09 Uhr
Gründungsort: Hessisch Lichtenau
Gründungsgaststätte: Ratskeller
Gründungsmitglieder:
In alphabetischer Reihenfolge
- Anne
- Klaus
- Timo
- Uwe
Satzung des Borussia Dortmund Fan-Clubs
"BvB - Freunde Hessisch Lichtenau 2005"
§ 1 Name und Sitz des Fan-Clubs, Geschäftsjahr
1. Der Fan-Club trägt den Namen "BvB - Freunde Hessisch
Lichtenau 2005" (nachstehend Fan-Club genannt).
2. Der Sitz des Fan-Clubs ist Hessisch Lichtenau und hat die
Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Fan-Clubs
1. Die Mitglieder des Fan-Clubs sind treue Anhänger des Bv
Borussia 09 e. V. Dortmund. Sie unterstützen dessen Aktivitäten
und nehmen daran teil. Der gute Ruf des BvB und seiner Fans soll
durch ordentliches Auftreten gepflegt und durch eigene sowie
gemeinsame Aktivitäten unterstützt werden. Daher distanzieren sich
die Mitglieder ausdrücklich von jeder Art der Gewaltanwendung und
Diskriminierung.
2. Die unter § 2 Abs. 1 genannten Ziele sollen mit Hilfe
folgender Aktivitäten umgesetzt werden:
- Kontaktieren anderer Fan-Clubs des BvB
- Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen
- Eigene Unternehmungen und Geselligkeiten
- Teilnahme am regelmäßigen Fan-Clubleben
3 § Mitgliedschaft
1. Bedingungen der Mitgliedschaft im Fan-Club sind:
k.
Auf einstimmigen Beschluss kann die Mitgliederversammlung eine
Ehrenmitgliedschaft verleihen
2. Kündigung der Mitgliedschaft,
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder
Tod
des Mitgliedes
- Das Mitglied kann seinen Austritt jederzeit schriftlich beim
Vorstand erklären
- Bei Verstoß gegen die Satzungen oder schadhaften Verhalten
gegenüber dem Fan-Club, kann der Vorstand dem Mitglied die
Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Beschluss
des Vorstandes muß einstimmig erfolgen.
- Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keine
Rechte auf im Voraus gezahlte Beiträge
§ 4 Organe des Fan-Clubs
1. Die Organe des Fan-Clubs sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Kassenprüfer
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich, innerhalb des ersten Quartals nach Ablauf
des Geschäftsjahres, muss die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) einberufen werden. Den Termin legt der
Vorstand fest.
2. Der Vorstand hat die Mitglieder 2 Wochen
zuvor schriftlich zu Informieren und die Tagesordnungspunkte
mitzuteilen. Durch Antrag an den Vorstand kann jedes Mitglied die
Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes verlangen.
3. Die wichtigsten Aufgaben der ordentliche Mitgliederversammlung
sind:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
(inkl.
Kassenbericht)
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Wahl eines Kassenprüfers (kann nicht Mitglied des
Vorstandes sein)
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Festsetzung der Verwendung des Fan-Club-Vermögens
- Beschluss über die Auflösung des Fan-Clubs mit
Dreiviertelmehrheit der Stimmen
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen mit Angabe der
Tagesordnungspunkte muß der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel
der Mitglieder verlangen.
5. Die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung besteht unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitgliedern. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
6. Satzungsänderungen erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der Stimmen.
7. Stimmberechtigt sind alle volljährigen
Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
8. Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und dem 1.
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist die Einsicht
in das Protokoll zu ermöglichen.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand leitet und vertritt die Interessen des
Fan-Clubs, er besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- zwei Beisitzern
2. Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
3. Sämtliche Vorstandsmitglieder haben Bankvollmacht über das
Bankkonto des Fan-Clubs.
4. Dem Vorstand müssen mindestens zwei Gründungsmitglieder
angehören.
5. Der Vorstand wird in jedem ungeraden Jahr
durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis
zur Neuwahl im Amt. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig
ausscheiden, wird vom Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein
Ersatzmitglied gewählt.
6. Alle in den Vorstandssitzungen gefassten
Beschlüsse sind reihum von einem Vorstandsmitglied zu
protokollieren. Vorstandssitzungen sind mindestens vierteljährlich
durchzuführen.
§ 7 Aufgaben des Kassenprüfers
1. Der in jedem ungeraden Jahr durch die ordentliche
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer prüft am Ende des
Geschäftsjahres das Vermögen des Fan-Clubs auf dessen Bestand und Korrektheit.
Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.
§ 8 Auflösung des Fan-Clubs
1. Gründe zur Auflösung des Fan-Clubs sind:
- Wenn die Anzahl der Mitglieder von fünf unterschritten wird
- Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer
Dreiviertelmehrheit beschlossen hat
- Wenn der BV Borussia 09 e.V. Dortmund aufgelöst wird
2. Bei Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vermögen des
Fan-Clubs mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Geltungsdauer der Satzung
1. Die Satzung ist unbefristet gültig. Änderungen beschließt
die ordentliche Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 6 .
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
1.
Die am 18.08.2012
beschlossen Satzungsänderungen treten mit dem 19.08.2011 in Kraft.
Die bis dahin geltende Satzung des Fan-Clubs vom 20.03.2011,
verliert ihre Gültigkeit.
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